ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
Editorials
 

Der Aufsichtsrat als Vertreter von Investoreninteressen im Start-up Bereich

 
FYB 2023

Nicht nur GmbHs, sondern auch Akti­en­ge­sell­schaf­ten im Start-up Bereich sind häufig Gegen­stand von Wagnis­ka­pi­tal­fi­nan­zie­run­gen. In diesem Zusam­men­hang wird das konkrete Invest­ment für gewöhn­lich in einer Betei­li­gungs­ver­ein­ba­rung (Invest­ment Agree­ment) gere­gelt, während die Bezie­hun­gen der Aktio­näre unter­ein­an­der in einer Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung (Share­hol­ders‘ Agree­ment) fest­ge­hal­ten werden. Vertrags­par­teien sind jeweils die Gesell­schaft, die bestehenden Aktio­näre und die hinzu­kom­men­den Inves­to­ren. Regel­mä­ßig werden auch weitere Garan­tie­ge­ber, insbe­son­dere die Unter­neh­mens­grün­der, in die Verträge einbe­zo­gen. Hier gilt es auf poten­ti­elle, vesteckte Inter­es­sens­kon­flikte zu achten.

Situa­tion bei der GmbH

In diesem Zusam­men­hang entspricht es bei der GmbH gängi­ger Praxis, dass die Inves­to­ren über ein weite­res Gesell­schafts­or­gan, den Beirat, auf Geschäftsentscheidungen der Geschäfts­füh­rung Einfluss nehmen können. Zu diesem Zweck wird ein Beirat imple­men­tiert, der in der Regel durch Veran­ke­rung im Gesell­schafts­ver­trag als echtes Gesell­schafts­or­gan ausge­stal­tet wird.

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