Der Aufsichtsrat als Vertreter von Investoreninteressen im Start-up Bereich
Nicht nur GmbHs, sondern auch Aktiengesellschaften im Start-up Bereich sind häufig Gegenstand von Wagniskapitalfinanzierungen. In diesem Zusammenhang wird das konkrete Investment für gewöhnlich in einer Beteiligungsvereinbarung (Investment Agreement) geregelt, während die Beziehungen der Aktionäre untereinander in einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) festgehalten werden. Vertragsparteien sind jeweils die Gesellschaft, die bestehenden Aktionäre und die hinzukommenden Investoren. Regelmäßig werden auch weitere Garantiegeber, insbesondere die Unternehmensgründer, in die Verträge einbezogen. Hier gilt es auf potentielle, vesteckte Interessenskonflikte zu achten.
Situation bei der GmbH
In diesem Zusammenhang entspricht es bei der GmbH gängiger Praxis, dass die Investoren über ein weiteres Gesellschaftsorgan, den Beirat, auf Geschäftsentscheidungen der Geschäftsführung Einfluss nehmen können. Zu diesem Zweck wird ein Beirat implementiert, der in der Regel durch Verankerung im Gesellschaftsvertrag als echtes Gesellschaftsorgan ausgestaltet wird.
Gerne können Sie diesen Artikel im FYB-Webshoph ordern: