Tax Compliance Management-System – Enthaftung und Senkung von Steuerrisiken
Tax Compliance Management-System – Enthaftung und Senkung von Steuerrisiken
Die Einleitung von Steuerstrafverfahren durch deutsche Finanzämter, zumeist infolge schlichter unbeabsichtigter Fehler, nach dem Motto „erst schießen, dann fragen“ ist zwischenzeitlich gängige Praxis, die mancher Geschäftsführer bereits leidvoll am eigenen Leibe erfahren musste. Die Kernfrage liegt dabei regelmässig in der Abgrenzung zwischen schlichter Fehlerkorrektur einerseits und (eigentlich unerwünschter) strafbefreiender Selbstanzeige andererseits.
Am 23. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen im Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 zur Frage der Abgrenzung von Berichtigungserklärung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO Stellung genommen. Dort heißt es in Tz. 2.6: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
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