Mit der Zusage eines neuen Investors, eine bestimmte Investitionssumme zu zeichnen, ist für den Fondsmanager viel erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Zusage nur per E‑Mail, Textnachricht oder Handschlag erfolgt – in aller Regel sollte sich der Fondsmanager auf das hinzugekommene Commitment verlassen können. Rechtlich geht der Prozess zur Aufnahme des Investors – das sogenannte Onboarding – dann allerdings erst los. Es gilt die Qualifikation eines Anlegers für den Fonds zu prüfen, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Informationen vom Anleger zu erheben, die aufsichtsrechtliche oder steuerliche Rückwirkungen auf den Fonds haben können.
Wenn der Fondsmanager seinen Investoren ein leicht gemachtes, zeitgemäßes Onboarding bieten kann – verglichen mit einem, das sie unverhältnismäßig viel Arbeit kostet – dann beinhaltet das Onboarding ebenso einen Wettbewerbs- und damit Fundraising-Faktor wie das überzeugende Pitchdeck oder PPM. Bei der Bestrebung, dem Investor den Aufnahmeprozess möglichst leicht zu machen, sind gleichzeitig diverse rechtliche Regelungen zu beachten. Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben – also die „Compliance“ – ist inzwischen auch längst keine Arbeit mehr, die nur in der Schublade landen würde. Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfer kontrollieren sehr intensiv die Einhaltung der Vorgaben, etwa zur Einhaltung der Anleger-Qualifikation oder der geldwäscherechtlichen Pflichten. Ein Onboarding, das die Einholung vollständiger und richtiger Angaben erleichtert und Fehler schon bei Eingabe vermeidet, hilft also nicht nur dem Anleger, sondern mindestens ebenso dem Fondsmanager.
Gerne können Sie den Artikel im FYB-Webshop ordern: