Neuerungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland
Neuerungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland
Am 18. Juli wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 veröffentlicht und nimmt seither seinen Weg durch das deutsche Gesetzgebungsverfahren. Einzelne Textänderungen sind noch möglich, aber die Entwurfssetzung ist bereits weit fortgeschritten.
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 ist bereits im Juni abgelaufen und es wird deshalb damit gerechnet, dass die finale Fassung des geplanten Gesetzes „zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) zügig noch bis Ende 2018 in Kraft treten wird. Der Gesetzesentwurf gibt bereits verlässliche Hinweise auf die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung. Wichtigstes Novum: erstmals wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses gesetzlich definiert ebenso wie zulässige und unzulässige Formen von Aneignung, Nutzung und Weitergabe. Für Unternehmen wird insbesondere eine Neuerung für Handlungsbedarf sorgen. Die Gesetzesnovelle sieht einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen künftig nur noch für solche Geheimnisse vor, für deren Geheimhaltung angemessene Sicherungsmaßnahmen vorgewiesen werden können. Auch ein stärkerer Schutz für Whistleblower ist im neuen Gesetz vorgesehen.
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