Fondsstandortgesetz – Neues für Private-Equity und Real-Estate
Vorrangiges Ziel des Fondsstandortgesetzes nach der Gesetzesbegründung war es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland bei Mitarbeiterbeteiligungen insbesondere in Hinblick auf Start-ups zu verbessern. Zudem sollte auch der Nachteil für den Fondsstandort Deutschland durch die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds beseitigt werden. Fast unbemerkt und kurz vor der Verabschiedung durch den Bundesrat hat dann auch noch eine wesentliche Verbesserung bei der sog. erweiterten Kürzung für Grundstückunternehmen Eingang in das Gesetz gefunden. Die beiden letzteren Themen möchte dieser Beitrag mit Blick auf die Anwendungspraxis kurz vorstellen.
I. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – Ende gut, alles gut?
Werden in Deutschland belegene vermietete Immobilien in einer Objektgesellschaft, in der Regel einer GmbH, oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland gehalten, unterliegen die Vermietungsgewinne dieser Gesellschaften grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
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