Tax Compliance für Private Equity-Fonds
Wir sehen viel Licht auf der Seite des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) und (noch mehr?) Schatten auf der Ebene der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers. Selbst klare und eindeutige sowie dogmatisch einwandfrei begründete Urteile werden von der Finanzverwaltung entweder schlicht ignoriert oder münden in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, in dem dann eine unliebsame Rechtsprechung, die eine sinnwidrige Rechtsanwendung bzw. ‑auslegung durch die Finanzverwaltung höchstrichterlich korrigiert, im Wege einer Gesetzesänderung wieder zurückdreht und die ursprüngliche Auffassung der Finanzverwaltung einfach gesetzlich kodifiziert.
Die Behandlung der Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften hatten wir bereits in früheren Ausgaben des Financial YearBook angesprochen und aufgrund der sturen Versagung einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften durch die Finanzverwaltung diesen Themenbereich massiv kritisiert.
Jüngste, höchstrichterliche Entscheidungen verschiedener Senate des BFH bestätigen, dass auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr leisten können und somit nicht jede Kapitalrückzahlung einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft generell und grunsätzlich als steuerpflichtige Dividende zu behandeln ist. Damit wird der bislang unnachgiebigen und ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung hinsichtlich einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften eine klare und eindeutige Absage erteilt.
Der Carried Interest ist ein wesentlicher Bestandteil einer jeden typischen Private Equity-Struktur. Zur steuerlichen Behandlung des Carried Interest bei Carry-Berechtigten bzw. beim Private Equity-Fonds und dessen Gesellschaftern gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 entschied der BFH, dass der Carried Interest bei einem gewerblichen Private Equity-Fonds keine (verdeckte) Tätigkeitsvergütung, sondern einen disproportionalen Ergebnisanteil darstellt. Somit gilt für den Carry-Berechtigten das Teileinkünfteverfahren, soweit im Carried Interest Veräußerungsgewinne oder Dividenden enthalten sind.
Obwohl die Finanzverwaltung den Carried Interest bei vermögensverwaltenden Private Equity-Strukturen auch auf Fondsebene als (verdeckte) Tätigkeitsvergütung behandelt, kommt der Carry-Berechtigte durch die zuvor geschilderte gesetzliche Verankerung in den Genuss des Teileinkünfteverfahrens. Aufgrund der Nichtanerkennung der disproportionalen Ergebnisverteilung bei vermögensverwaltenden Private Equity-Fonds versteuern die Anteilseigner – sofern es sich um natürliche Personen handelt – ihren kapitalgewichteten Anteil an den Veräußerungsgewinnen, Dividenden und Zinsen.
Über Dr. Christoph Ludwig
Christoph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium nebst Promotion an der Ludwig-Maximilian-Universität München zur Kanzlei BLL, wo er seit 1998 Partner ist. Christoph Ludwig ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital- Fonds und die umfassende Beratung vermögender (Privat)Personen mit unternehmerischem Hintergrund. Das Leistungsspektrum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Strukturen sowie umfassender und kompletter gesonderter und einheitlicher Feststellungserklärungen für inländische Gesellschafter ausländischer Private Equity-Fonds einschließlich etwaiger AStG-Erklärungen.