Beschreibung
Darlehensfonds für institutionelle Investoren unter Berücksichtigung der aktuellen aufsichtsrechtlichen und steuerlichen EntwicklungenPatricia Volhard, LL.M. - Rechtsanwältin und Partnerin P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/Main
Dr. Peter Bujotzek, LL.M. — Rechtsanwalt und Counsel P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/Main
Darlehensfonds sind in diesen Tagen eine sehr gefragte Anlageform für deutsche institutionelle Investoren. Diese Entwicklung ist zum Teil bedingt durch das neue regulatorische Umfeld, dem deutsche Versicherungsunternehmen, Versorgungswerke und Pensionskassen unterliegen. Hierauf hat nun auch die Bankenaufsicht reagiert und die restriktive Verwaltungspraxis im Hinblick auf Darlehensvergabe durch Fonds aufgeweicht. So ist die Darlehensvergabe durch Fonds nun unter gewissen Voraussetzungen zulässig und unterliegt nicht mehr der Erlaubnispflicht nach KWG. Der nachfolgende Artikel stellt das neue regulatorische Umfeld dieser Darlehensfonds und ihrer Investoren dar und erläutert die steuerlichen, ebenfalls im Wandel befindlichen Aspekte dieser Anlageklasse.
Das aufsichtsrechtliche Umfeld deutscher institutioneller Investoren
Deutsche Versicherungsunternehmen und Pensionskassen unterliegen der Anlageverordnung für die Anlage des gebundenen Vermögens. Hiernach dürfen diese Investoren ihr gebundenes Vermögen nur in bestimmte Anlageklassen investieren. Jede Anlageklasse hat ihre eigenen Voraussetzungen. Die Anlageverordnung, welche bis zum 3.3.2015 in Kraft war, erlaubte nur in begrenztem Umfang und unter sehr strengen Voraussetzungen die Anlage in Fonds, welche in Darlehen investieren. Dies hat sich mit Inkrafttreten der neuen Anlageverordnung zum 03.03.2015 geändert: Nach der neuen Anlageverordnung ist die Anlage in offene oder geschlossene Fonds, die zu 100% in Darlehen investiert sind, erlaubt, wenn es sich um EU-Fonds handelt, die durch einen voll regulierten Manager verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach der AIFM-Richtlinie verfügt. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch die Anlage in Fonds mit Sitz in einem OECD Staat erlaubt, vorausgesetzt, dass der Manager einer vergleichbaren Aufsicht unterliegt, die Anlagestrategie des Fonds auf das langfristige Halten der Darlehen ausgerichtet ist und der Manager im Vorfeld des Investments eine umfassende Due Diligence vornimmt.
Deutsche Versorgungswerke (spezielle Pensionseinrichtungen für bestimmte Berufsklassen), die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen, unterliegen nicht direkt der Anlageverordnung, aber unterwerfen sich dieser per interner Statuten oder nach Landesrecht.
Zusätzliche Informationen
Titel | Darlehensfonds für institutionelle Investoren unter Berücksichtigung der aktuellen aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen |
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