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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: M. Zoller | W. H. Z.

Widerrufs-Joker und Bearbeitungsentgelt bei Darlehen

Dazu 3 Fragen an Dr. Michael Zoller

Wirsing Hass Zoller Rechtsanwälte
Foto: M. Zoller | W. H. Z.
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11. März 2015

Der BGH hat 2014 mit zwei bahn­bre­chen­den Entschei­dun­gen Kredit­in­sti­tute und Darle­hens­neh­mer glei­cher­ma­ßen aufge­schreckt. Er hat zum einen entschie­den, dass pauschale Bear­­bei­­tungs­­en­t­­gelt-Klau­­seln in Verbrau­cher­ver­trä­gen unwirk­sam sein können, wobei in diesem Fall Bear­bei­tungs­ent­gelte zurück­ge­for­dert werden können. Er hat zum ande­ren Darle­hens­neh­mern den soge­nann­ten „Wider­­rufs-Joker“ in die Hand gege­ben: Unter Beru­fung auf vorgeb­lich von den gesetz­li­chen Vorga­ben abwei­chende Formu­lare sollen Kunden auch lange Zeit nach Darle­hensva­lu­tie­rung lang­fris­ti­gen Zins­bin­dun­gen entkom­men können. Dies hat insbe­son­dere zum Jahres­wech­sel 2014/2015 Lawi­nen von Kunden­re­kla­ma­tio­nen ausgelöst.


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt und Part­ner bei Wirsing Hass Zoller Rechts­an­wälte in München

1. Auf welche Arten von Darle­hens­ver­trä­gen ist diese BGH-Recht­spre­chung anwendbar?

Die Recht­spre­chung des BGH ist auf Basis des die Privat­au­to­no­mie einschrän­ken­den Verbrau­cher­schutz­rechts ergan­gen. Da der Gesetz­ge­ber pauscha­lie­rend davon ausgeht, dass sowohl die Erfah­rung, wie die Verhand­lungs­macht des profes­sio­nel­len Markt­teil­neh­mers dieje­ni­gen des priva­ten Endver­brau­chers weit über­wiegt, sind in bestimm­ten Konstel­la­tio­nen Wider­rufs­rechte vorge­schrie­ben, über deren Bestehen der Verbrau­cher korrekt aufge­klärt werden muss. Des Weite­ren wird der Verbrau­cher gegen diesen unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gende Klau­seln in Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen geschützt.

Der BGH hat sowohl im Bereich der Wider­rufs­be­leh­rung, wie im Bereich der Bear­bei­tungs­ent­gelte einen Konflikt der lange Jahre geleb­ten Praxis mit den gesetz­li­chen Vorga­ben erkannt und sich dabei zum Teil sogar von seiner frühe­ren Recht­spre­chung abgewandt.

2. Gibt es auch für profes­sio­nelle Darle­hens­neh­mer Chan­cen, sich auf diese Recht­spre­chung zu berufen?

Auch wenn zahl­rei­che Anwälte versu­chen, diese Recht­spre­chung auch auf Darle­hen anzu­wen­den, welche geschäft­li­chen oder sonst produk­ti­ven Zwecken dienen, ist die Frage mit einem klaren „Nein“ zu beant­wor­ten. Der Verbrau­cher­schutz verbie­tet es, diese Gedan­ken zu verall­ge­mei­nern und auch Geschäfts­kre­dite oder sons­tige Darle­hen von profes­sio­nel­len Darle­hens­neh­mern unter diese Recht­spre­chung zu ziehen.

Daran ändert auch nichts, wenn das Kredit­in­sti­tut etwa verse­hent­lich ein falsches Vertrags­for­mu­lar verwen­det hat. Es kommt auf den Inhalt des Geschäfts an und nicht die äußere Form. Für profes­sio­nelle Darle­hens­neh­mer gibt es keinen Wider­ruf. Auch bezahlte Bear­bei­tungs­ent­gelte blei­ben beim Kreditgeber.

3. Welche Fris­ten sind zu beachten?

Klare Vorga­ben hat der BGH bislang ledig­lich für die Bear­bei­tungs­ent­gelt-Thema­tik gege­ben. Sämt­li­che Bear­bei­tungs­ent­gelte, welche bis zum Jahr 2011 gezahlt wurden, können heute nicht mehr zurück­ge­for­dert werden, es sei denn, es wurden bis zum 31.12.2014 verjäh­rungs­hem­mende Maßnah­men ergrif­fen. Was die Wider­rufs­the­ma­tik anbe­langt, gibt es unter­schied­li­che Meinun­gen. Eine sehr stark im Vordrin­gen befind­li­che Auffas­sung verweist den Kunden aller­dings darauf, dass auch in diesem Bereich Rechts­frie­den einkeh­ren muss, mithin Wider­rufs­rechte nicht „bis zum Sankt Nimmer­leins­tag“ ausge­übt werden können. Hier fehlt es aber bislang an klaren gesetz­ge­be­ri­schen Vorga­ben; auch die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung hat sich hierzu bislang nicht eindeu­tig geäußert.

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