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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Daniel Wied

Verletzung von Bilanzgarantien

Dazu 3 Fragen an Dr. Daniel Wied

ARQIS Rechts­an­wälte
Foto: Daniel Wied
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9. Novem­ber 2016

In Mergers & Aquit­si­ti­ons (M&A) — Kauf­ver­trä­gen findet sich stan­dard­mä­ßig eine Bilanz­ga­ran­tie, wegen der sich häufig lang­wie­rige Verhand­lun­gen erge­ben. Es stellt sich die Frage, ob eine „subjek­­tiv-weiche“ oder „objek­­tiv-harte“ Bilanz­ga­ran­tie abge­ge­ben werden soll. Die Ausle­gung und vor allem die Rechts­fol­gen der Verlet­zung von Bilanz­ga­ran­tien sind seit Jahren umstritten.


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt und Part­ner bei ARQIS Rechts­an­wälte in München

1. Bilanz­ga­ran­tien dienen letzt­lich dem Schutz des Käufers eines Unter­neh­mens. Was ist eine Bilanzgarantie?

Mit einer Bilanz­ga­ran­tie versi­chert der Verkäu­fer dem Käufer, dass der (meist letzte) Jahres­ab­schluss, wie er fest­ge­stellt und ggf. geprüft wurde, rich­tig ist. Die Bilanz spie­gelt letzt­lich die Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­lage der verkauf­ten Gesell­schaft zum letz­ten Bilanz­stich­tag wieder. Gerade in sog. Locked Box Kauf­ver­trä­gen spielt die letzte (oft geprüfte) Bilanz eine entschei­den­den Rolle bei der Kauf­preis­be­rech­nung, da eine Kauf­preis­an­pas­sung auf den Voll­zugs­tag nicht mehr möglich ist. Mitt­ler­weile wird aber auch immer wieder versucht, die Bilanz­ga­ran­tie als allge­meine Auffang­ga­ran­tie zu benut­zen. Gerade seit dem Vormarsch der W+I Versi­che­run­gen wird die Verlet­zung der Bilanz­ga­ran­tie infla­tio­när ins Feld geführt, gerade wenn der Käufer in Bezug auf andere Garan­tien, die eigent­lich thema­tisch näher liegen würden, keine Verlet­zung geltend machen kann. Fast jede Verlet­zung einer opera­ti­ven Garan­tie kann sich nämlich auf die Bilanz ausge­wirkt haben.

2. Was sind die strit­ti­gen Punkte bei einer Bilanzgarantie?

Die Ausprä­gun­gen einer Bilanz­ga­ran­tie sind viel­fäl­tig und daher kann um verschie­dene  Punkte treff­lich gestrit­ten werden. Folgende Themen sind typi­scher­weise Verhandlungsmasse:

  1. Wird ledig­lich auf das Verkäu­fer­wis­sen bei der Erstel­lung der Bilanz abge­stellt oder auf die objek­tive Tatsachenlage?
  2. Wird ledig­lich auf die Regeln zur Aufstel­lung von Bilan­zen abgestellt?
  3. Wird eine bestimmte Eigen­ka­pi­tal­höhe versichert?

Vor allem wird aber über die Rechts­fol­gen der Verlet­zung einer Bilanz­ga­ran­tie gestrit­ten, weil der Jahres­ab­schluss und die Bilanz – anders als andere Garan­tie­ver­let­zun­gen – immer auf die Kauf­preis­be­rech­nung Einfluss nehmen. Das Haupt­streit­feld lässt sich mit den Schlag­wor­ten „Bilanz­auf­fül­lung“ vs. „Kauf­preis­re­duk­tion“ zusam­men­fas­sen. Die neues­ten Gerichts­ur­teile deuten hier dogma­tisch eher in Rich­tung Kauf­preis­re­duk­tion und eröff­nen neue Argu­men­ta­ti­ons­li­nien für die Buy-Side. Jedoch können die Parteien natür­lich die Rechts­fol­gen auch im Vertrag eigens regeln und sich für die dogma­tisch frag­wür­dige Bilanz­auf­fül­lung entschei­den. Das Ergeb­nis wird von der situa­ti­ven Verhand­lungs­macht der Parteien abhän­gen. Inwie­weit sich die wenigs­tens  in Konti­nen­tal­eu­ropa oft ausge­schlos­sene auf Multi­ples gestützte Scha­dens­be­rech­nung in den Verhand­lun­gen stär­ker durch­set­zen kann (zumin­dest bei sog. recur­ring EBITDA items), bleibt abzuwarten.

 

3. Was ist zu beach­ten bei einem M&A — Vertrag, um nicht später vor Gericht zu landen?

Die letz­ten Gerichts­ur­teile haben auf der einen Seite Klar­heit gebracht, wie verschie­dene Formu­lie­run­gen ausge­legt werden. Bei der Formu­lie­rung ist daher auf klare Spra­che und Nuan­cen zu achten. Wenige Wörter können hier einen großen Unter­schied machen. Auf der ande­ren Seite bestehen massive Unsi­cher­hei­ten im Hinblick darauf, welche Rechts­fol­gen eine verletze Bilanz­ga­ran­tie nach sich zieht. Im Ideal­fall löst man diese Unsi­cher­hei­ten trotz der dann wohl entste­hen­den lang­wie­ri­gen Verhand­lun­gen in Bezug auf diesen Punkt direkt im Kauf­ver­trag, weil man sonst ggf. in lange post‑M&A Strei­tig­kei­ten gerät, die im Zwei­fel keiner Partei dien­lich sind und weiter Geld kosten.


 

Über Daniel Wied

Dr. Daniel Wied ist im Münch­ner Büro von ARQIS seit 2016 als Part­ner tätig und unter­stützt die bekannte Venture Capi­tal-Praxis von Chris­toph von Einem bei der Bera­tung von Startup-Gesell­schaf­ten und Risi­ko­ka­pi­tal­ge­bern. Herr Wied berät regel­mä­ßig in Bezug auf Gesell­schafts­grün­dun­gen und Finan­zie­rungs­run­den von der Konzept­ent­wick­lungs­phase bis zur Wachs­tums­phase. — Einen weite­ren Schwer­punkt hat Dr. Daniel Wied auf Mergers & Acqui­si­ti­ons mit Fokus auf Private Equity-Trans­ka­tio­nen (auch im Immobilienumfeld).

Daniel Wied studierte an der Univer­si­tät Regens­burg, absol­vierte das Refe­ren­da­riat in Nürn­berg und London und absol­vierte das Magis­ter iuris Studium an der Univer­sity of Oxford, England. Von 2014 — 2015 war Daniel Wied bei DLA Piper UK LLP, München, davor bei Ashurst LLP (2013 — 2014), München und bei Kirk­land & Ellis Inter­na­tio­nal LLP, München und New York, USA (2009 — 2013). 

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