Tax Compliance bei in- und ausländischen Private Equity-Fonds
Interessanterweise existieren in Deutschland nach wie vor keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von inländischen Private Equity- Fonds bzw. hinsichtlich der Besteuerung von inländischen Steuerpflichtigen bei der Beteiligung an ausländischen Private Equity-Fonds. Das sogenannte MoRaKG („Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen“) sowie das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz („WKBG“) waren zaghafte Versuche, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wobei nur einige Teile des MoRaKG umgesetzt und wesentliche Elemente des WKBG seitens der EU-Kommission in Brüssel unter EU-Beihilfegesichtspunkten für unzulässig erklärt wurden und demzufolge nicht umgesetzt werden durften.
Somit erfolgt die Besteuerung von inländischen Private Equity-Fonds sowie die Beteiligung von inländischen Steuerpflichtigen an ausländischen Private Equity-Fonds noch immer anhand allgemeingültiger Regelungen und auf der Grundlage des BMF-Schreibens zur „Einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital- und Private Equity-Fonds“ vom 16. Dezember 2003.
Aufgrund der zunehmenden Engagements von bisherigen sowie neuen inländischen Investoren auch in ausländische PE-Fonds steigt das Erfordernis für diese ausländischen PE-Fonds im Fall von zwei oder mehr inländischen Beteiligten, eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zu erstellen und diese bei den zuständigen Finanzbehörden einzureichen. Der deutsche Investor eines ausländischen PE-Fonds hat sich gemäß den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich selbst darum zu bemühen, dass die Einkünfte entsprechend den deutschen Steuergesetzen festgestellt werden können. Soweit der Investor nicht der einzige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner an einem ausländischen PE-Fonds ist, gelten zusätzliche Bestimmungen.
So sind steuerpflichtige Einkünfte sowie hiermit in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen sind „gesondert“ festzustellen. Dies hat „einheitlich“ für alle Beteiligten zu erfolgen, soweit diese im Inland für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Private Equity-Fonds erfolgt, da sich in der Regel weder das Management noch das Vermögen dieses Fonds im Inland befinden, für alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten gegenüber dem Finanzamt, in dessen Bezirk ein gemeinsamer Interessenvertreter (bspw. Treuhänder oder ggf. auch der Steuerberater) bzw. sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die Einkünfte fließen, befindet.
Es empfiehlt sich auch, gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung für die inländischen Feststellungsbeteiligten bei einem deutschen Steuerberater gleich zu Beginn der Laufzeit eines ausländischen Private Equity-Fonds in Auftrag zu geben. Diese Vorgehensweise bietet für alle inländischen Feststellungsbeteiligten und das ausländische Fonds-Management insbesondere die folgenden Vorteile:
- Einheitliche Qualifikation der Einkünfte des ausländischen Private Equity- Fonds und Vermeidung von etwaigen Qualifikationskonflikten,
- identische steuerliche Ergebnisse für alle deutschen Investoren und
- Vermeidung, dass die verschiedenen Steuerberater der einzelnen deutschen Investoren mit identischen oder zumindest ähnlichen Fragen auf das Finanz-/ Managementteam des ausländischen Private Equity-Fonds zukommen.
Die noch bestehenden Lücken hinsichtlich der Erstellung von gemeinschaftlichen Steuererklärungen von inländischen Feststellungsbeteiligten an ausländischen PE-Fonds werden sich aufgrund der zunehmenden Sensibilisierung der ausländischen Fonds-Manager, aber insbesondere über die verschärften Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen, über die Zeit schließen.
Die Intention des deutschen Gesetzgebers, umfassende Transparenz über die Auslandsgesellschaften inländischer Steuerpflichtiger zu erlangen, ist vor dem Hintergrund der Panama Papers und anderer in den vergangenen Jahren identifizierten diskretionären Anlagen im Ausland absolut verständlich. Besorgniserregend ist allerdings die Ausgestaltung des Steuerumgehungs-Bekämpfungsgesetzes, da dieses deutlich macht, dass der Gesetzgeber mit Strukturen, bei denen eine Drittstaat-Gesellschaft eingebunden ist, offensichtlich grundsätzlich kriminelle Energie unterstellt. Dieser Generalverdacht ist befremdlich und beängstigend zugleich, zumal die globalisierte Welt auch globale Strukturen erfordert.
Hinsichtlich der Einlagerückgewähr aus Drittenstaaten-Kapitalgesellschaften bleibt zu hoffen und wünschen, dass die Finanzverwaltung nun endlich ihre Weigerungshaltung aufgibt und in Übereinstimmung mit dem BFH die Möglichkeit einer steuerfreien Einlagerückgewähr auch aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften wieder anerkennt.
Über BLL Braun Leberfinger Ludwig
„Unser Ziel ist es, individuelle und erfolgsorientierte Lösungen, die jeweils auf mandantenbezogene Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu erarbeiten und zielorientiert Probleme zu lösen. Aus Erfahrung wissen wir, dass im Steuer‑, Wirtschafts- & Gesellschaftsrecht neben dem berufsbezogenen Handwerk vor allem schnelle Reaktionszeiten, persönliche Kontakte und ein Netzwerk von hochprofessionellen Experten entscheidend sind. Auf dieser Basis sind wir bewusst ein spezialisiertes Beraterteam.
Wir beraten und vertreten umfassend nationale und internationale Private Equity- Fonds und deren (deutsche) Gesellschafter sowie natürliche Personen und Unternehmen in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht.“