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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Thomas Unger

Steuerrechtliche Compliance bei Private Equity-Fonds

Dazu 3 Fragen an Thomas Unger

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig
Foto: Thomas Unger
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9. Dezem­ber 2015

Laufende handels­recht­li­che Compli­­ance-Aufga­­ben sowie auch die durch das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) einge­führ­ten Neue­run­gen und Ände­run­gen beschäf­ti­gen inlän­di­sche Private Equity Fonds im Rahmen der tägli­chen Arbeit.


Dazu 3 Fragen an Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München sowie Geschäfts­füh­rer der Private Equity Verwahrstelle

1. Hat das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) neben regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen auch Auswir­kun­gen auf die Rech­nungs­le­gung von Private Equity Fonds?

Mit Inkraft­tre­ten des KAGB sind neue Private Equity Fonds – sofern es sich nicht um Fonds einer bei der BaFin nur regis­trier­ten Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft („KVG“) handelt – in der Rechts­form einer Invest­ment-Komman­dit­ge­sell­schaft („Invest-KG“) oder Invest­ment-Akti­en­ge­sell­schaft („Invest-AG“) zu grün­den. Die Rege­lun­gen des HGB sind grund­sätz­lich auch für diese Invest-KGs anzu­wen­den, jedoch ist das KAGB als lex specia­lis vorran­gig anzu­wen­den. In der Folge können beispiels­weise größen­ab­hän­gige Erleich­te­rungs­mög­lich­kei­ten des HGB nicht in Anspruch genom­men werden.

Die ausschließ­li­che Rech­nungs­le­gung nach dem HGB gilt nur noch für Alter­na­tive Invest­ment Fonds („AIF“), die keine Invest-KG oder Invest-AG sind und die auch nicht von bestimm­ten Über­gangs­re­ge­lun­gen erfasst werden. Diese Über­gangs­re­ge­lun­gen betref­fen insbe­son­dere Publi­kums-AIF, bei denen neben dem HGB die entspre­chen­den Rege­lun­gen des KAGB einschließ­lich ergän­zen­der Vorschrif­ten der Kapi­tal­an­lage-Rech­nungs­le­gungs- und Bewer­tungs­ver­ord­nung („KARBV“) bzw. das Vermö­gen­an­la­gen­ge­set­zes („Verm­AnlG“) zur Anwen­dung kommen.

2. Welche wesent­li­chen Ände­run­gen in der Rech­nungs­le­gung erga­ben sich für die einzel­nen Private Equity Fonds?

Hinsicht­lich der einzel­nen Ände­run­gen ist zu unter­schei­den in neue, d.h. bereits unter Anwen­dung des KAGB aufge­legte, sowie bereits vor Einfüh­rung des KAGB bestehende Private Equity Fonds. — Im Jahres­ab­schluss einer „neuen“ Invest-KG sind unter der Anwen­dung des KAGB im Vergleich zum bishe­ri­gen HGB-Abschluss folgende Posi­tio­nen anzu­pas­sen bzw. zu erweitern:

  • abwei­chende Bilanzgliederung
  • Ausweis eines „unrea­li­sier­ten Ergeb­nis­ses“ in der G&V
  • Anwen­dung beson­de­rer Bewertungsverfahren
  • Erwei­te­rung der nach HGB notwen­di­gen Anhangsangaben
  • Darstel­lung einer (Ergebnis-)Verwendungsrechnung
  • Darstel­lung einer Eigenkapitalentwicklungsrechnung
  • Aufstel­lung eines (gegen­über dem HGB erwei­ter­ten) Lageberichts

Die Anwend­bar­keit der einzel­nen Gesetze auf die „alten“, bereits vor Einfüh­rung des KAGB bestehen­den Private Equity Fonds bestimmt sich dage­gen nach verschie­de­nen Fakto­ren, wie beispiels­weise dem Zeich­nungs­ende („final closing“) sowie dem Ende der Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit. Die gesetz­li­chen Neue­run­gen führen dabei zu unter­schied­li­chen Erwei­te­run­gen der bestehen­den Berichts­pflicht nach HGB. Der bishe­rige Abschluss ist in der Regel um folgende Posi­tio­nen zu erweitern:

  • Tätig­keits­be­richt,
  • Bericht über die Vergü­tung der KVG
  • Betei­li­gungs­über­sicht
  • Anga­ben zur Gesamt­kos­ten­quote nach KAGB
3. Welche weite­ren Folgen haben diese unter­schied­li­chen rech­nungs­le­gungs­spe­zi­fi­schen Änderungen?

Hinsicht­lich des Jahres­ab­schlus­ses einer „neuen“ Invest-KG besteht eine Pflicht zur Prüfung sowie zur Offen­le­gung inner­halb von sechs Mona­ten nach Ende des Geschäfts­jah­res. Gleich­zei­tig ist der Jahres­ab­schluss bei der BaFin einzureichen.

Sofern für „alte“ Private Equity Fonds das Verm­AnlG zur Anwen­dung kommt, ist der erwei­terte Jahres­ab­schluss zu prüfen und inner­halb von neun Mona­ten nach Ende des Geschäfts­jah­res offen­zu­le­gen. Bei Anwen­dung des HGB mit den entspre­chen­den Über­gangs­re­ge­lun­gen des KAGB ist dage­gen auch künf­tig keine zwin­gende Abschluss­prü­fung vorge­schrie­ben. Auch die größen­ab­hän­gige Erleich­te­rungs­mög­lich­keit zur Hinter­le­gung der Bilanz beim Bundes­an­zei­ger besteht für diese Private Equity Fonds weiter­hin. Aller­dings muss in beiden Fällen der (geprüfte) Jahres­ab­schluss unver­züg­lich nach Aufstel­lung bei der BaFin einge­reicht und der Öffent­lich­keit bspw. auf der Website des jewei­li­gen Fonds­ma­na­gers (Alter­na­tive Invest­ment Fund Mana­ger, AIFM) zugäng­lich gemacht werden.

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