Geplante Neuerungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Kernstück der Neuregelungen in Deutschland ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG. Die neuen Bestimmungen werden damit in einem eigenständigen Gesetz gebündelt, anstatt lediglich Anpassungen bestehender Vorschriften vorzunehmen. Das neue Gesetz eröffnet Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz. Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird verbessert, ein Novum innerhalb des deutschen Zivilprozessrechts. Der zentrale Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird erstmals gesetzlich definiert.
Ausdrücklich werden künftig nur noch solche Informationen geschützt, die durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ gesichert sind. Dieses Kriterium wird von zentraler Relevanz für die gerichtliche Praxis werden und es wird auch Schwierigkeiten bereiten, da es klar auslegungsbedürftig und auch stark einzelfallabhängig konzipiert ist.
Das bedeutet, daß der Geschädigte das Vorliegen des objektiven Kriteriums der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im gerichtlichen Streitfall künftig auch nachweisen muß. — Das heißt, es müssen Beweismittel vorgelegt werden, die zeigen, dass die konkret streitgegenständliche, unerlaubt entwendete Information im Unternehmen mit Mitteln und Maßnahmen geheim gehalten worden war, die nach den Umständen des Falles als „angemessen“ gewertet werden dürfen. Um dieser Beweispflicht im Streitfalle nachkommen zu können, müssen Unternehmen vorbereitet sein und geeignete, interne Strukturen und Abläufe festlegen. IT- und Softwarebasierte Dokumentations- und Sicherungssysteme, ebenso wie strikte Compliance-Abläufe, werden hier aller Voraussicht nach unerlässlich werden.
Welche Vorkehrungen dabei letztlich für „angemessen“ erachtet werden, wird die künftige Rechtsprechung zeigen müssen. Sicher dürfte bereits heute sein, dass künftig der wirtschaftliche Wert eines Geheimnisses und die jeweilige Maßnahme zu seinem Schutz in einem adäquaten Verhältnis stehen müssen.
Das zukünftige neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird viel Klarheit und Sicherheit schaffen in einem Grenzbereich des Immaterialgüter-Rechts, der in der Vergangenheit oftmals noch stiefmütterlich behandelt wurde. Der Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen wird ausgeweitet und nähert diese dem Schutz von Immaterialgüter-Rechten an.
Unternehmen werden gut beraten sein, sinnvolle interne Strukturen zu schaffen und konsequent zu pflegen, die die Inhaberschaft und die Geheimhaltung ihres wertvollen Unter- nehmenswissens, ihres technischen und betriebswirtschaftlichen Know-Hows, beweisbar halten. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können zukünftig beim Know-How-Klau etwa abtrünnige ehemalige Mitarbeiter oder kriminelle Wettbewerber konsequent verfolgt und gestoppt werden.