ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Christoph Ludwig

Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig
Foto: Chris­toph Ludwig
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23. Novem­ber 2016

Die Rege­lun­gen des deut­schen Erbschaft­steu­er­ge­set­zes beschäf­ti­gen bereits seit vielen Jahren die Finanz­ge­richts­bar­keit und zuletzt auch immer inten­si­ver das Bundes­­ver­­­fas-sungs­­­ge­richt. Dem Gesetz­ge­ber ist es aber dennoch bislang noch nicht gelun­gen, ein von der Mehr­heit der regie­ren­den poli­ti­schen Parteien akzep­tier­tes erbschafts­steu­er­li­ches Konzept zu erstel­len, da die von einzel­nen Parteien vorge­schla­ge­nen und vertei­dig­ten Privi­le­gie­run­gen für bestimmte Vermö­gens­teile nicht allge­mein konsenz­fä­hig sind.


Dazu 3 Fragen an Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig in München

1. Auf der Grund­lage des Kompro­miss­vor­schla­ges des Vermitt­lungs­aus­schus­ses im Sommer diesen Jahres haben sowohl Bundes­tag als auch Bundes­rat einer Reform des Erbschaft­steu­er­ge­set­zes zuge­stimmt. Welche Auswir­kun­gen haben die beschlos­se­nen Ände­run­gen auf die B

Zunächst ist fest­zu­stel­len, dass es sich bei der Erbschaft­steu­er­re­form zwar nicht um die ange­kün­digte mini­mal-inva­sive Reform handelt, aber im Ergeb­nis ist letzt­lich Vieles beim alten geblie­ben. Die beschlos­se­nen Neue­run­gen führen zu Verschär­fun­gen beim sog. Verwal­tungs­ver­mö­gen, zu Verschär­fun­gen für Groß­ver­mö­gen und zur Verschär­fung bei der Lohn­sum­men­re­ge­lung für Klein­be­triebe. Sonder­ver­scho­nun­gen gibt es für Fami­li­en­un­ter­neh­men und zusätz­li­che Erleich­te­run­gen in Erbfäl­len, wie bspw. die Vermei­dung der Besteue­rung von Verwal­tungs­ver­mö­gen durch Inves­ti­tion in begüns­tig­tes Vermö­gen inner­halb von zwei Jahren nach dem Erbfall sowie die vorbe­halt­lose, zins­freie zehn­jäh­rige Stun­dung der Erbschaft­steuer auf begüns­tig­tes Vermögen.

Die Bewer­tung von Betei­li­gun­gen an Private Equity-Fonds ist zwar von diesen Neue­run­gen nicht betrof­fen, gewinnt aber in der tägli­chen Besteue­rungs­pra­xis vermehrt an Bedeu­tung. Anteile an Private Equity-Fonds werden durch Schen­kung unter Leben­den bzw. durch Erbfall über­tra­gen. Mangels expli­zi­ter gesetz­li­cher Rege­lun­gen zur Bewer­tung von (Antei­len an) Private Equity-Fonds wird die Bera­ter­schaft – insbe­son­dere bei einer Viel­zahl von zu bewer­ten­den Private Equity Fonds — vor einige Herausforderun­gen gestellt, die zumin­dest teil­weise aber auch Gestal­tungs­spiel­raum bieten.

Die erbschaft­steu­er­li­che Bewer­tung eines Private Equity-Fonds­an­teils ergibt sich aus dem Erbschaft­steu­er­ge­setz i.V.m. dem Bewer­tungs­ge­setz. Mangels Kodi­fi­zie­rung gesetz­li­cher Rege­lun­gen zur Bewer­tung von Betei­li­gun­gen an Private Equity-Fonds finden grund­sätz­lich die all­gemeinen Vorschrif­ten zur Bewer­tung von vermö­gens­ver­wal­ten­den und gewerb­li­chen Perso­nengesellschaften und damit die Rege­lun­gen zum sog. „gemei­nen Wert“ Anwendung.

2. Beim sog. gemei­nen Wert handelt es sich um einen allge­mei­nen Bewer­tungs­maß­stab im Bewer­tungs­ge­setz. Wie konkre­ti­siert sich dieser Bewer­tungs­maß­stab bei der Bewer­tung von Private Equity-Fonds in der Praxis?

Beim gemei­nen Wert handelt es sich in der Tat um die steu­er­recht­li­che Gene­ral­klau­sel für die erforder­liche Bewer­tung von Wirt­schaftsgütern und somit auch für die von der vermö­gens­ver­wal­ten­den oder gewerb­li­chen Fonds­ge­sell­schaft gehal­te­nen Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Der gemeine Wert wird dabei defi­ni­ti­ons­ge­mäß durch den Preis be­stimmt, der im gewöhn­li­chen Geschäftsver­kehr nach der Beschaf­fen­heit des Wirt­schafts­gu­tes bei einer Veräu­ße­rung zu erzie­len wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beein­flus­sen, zu berück­sich­ti­gen. Der steu­er­recht­li­che Begriff des gemei­nen Werts ist gleich­be­deu­tend mit dem im Wirt­schaftsleben verwen­de­ten Begriff „Verkehrs­wert“ oder „Markt­wert“.

In der Praxis haben sich verschie­dene Ansätze entwi­ckelt, den gemei­ner Wert für nicht notierte Anteile an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten abzu­lei­ten. Nach der gesetz­li­chen Grund­re­gel, sind Anteile an nicht notier­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in erster Linie aus tatsäch­li­chen Verkäu­fen unter frem­den Drit­ten abzu­lei­ten, die weni­ger als 1 Jahr zurück­lie­gen (sog. Vergleichs­wert­ver­fah­ren). Hat kein Verkauf des zu bewer­ten­den Wirt­schafts­guts im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr statt­ge­fun­den, muss der Preis — unter Berück­sich­ti­gung aller den Preis beein­flus­sen­den Um­stände und unter Ausschal­tung unge­wöhn­li­cher oder persön­li­cher Verhält­nisse — geschätzt wer­den. Das Gesetz erlaubt dafür grds. (a) die Bewer­tung unter Berück­sich­ti­gung der Ertrags­aus­sich­ten oder (b) die Bewer­tung nach einer ande­ren aner­kann­ten, auch im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr für nicht­steu­er­li­che Zwecke übli­chen Methode.

Eine Ermitt­lung des gemei­nen Wertes durch die Ka­pitalisierung der Erträge stößt in der Praxis auf mehrere Probleme und Heraus­for­de­run­gen Nicht zuletzt aufgrund der Schwie­rig­kei­ten bei der erfor­der­li­chen Infor­mationsbeschaffung kann der Anle­ger die Wert­ermitt­lung nach der Ertrags­wert­me­thode i.d.R. nicht vorneh­men, so dass er sich auf die Wert­ermitt­lung nach einer ande­ren aner­kann­ten Methode konzen­trie­ren muss.

Im Rahmen der vier­tel­jähr­li­chen Bericht­erstat­tung an die Anle­ger werden bei Private Equity-Fonds quar­tals­weise Zeit­werte ermit­telt. Die Summe der Zeit­werte der einzel­nen Port­fo­lio-Unter­neh­men führt rech­ne­risch zum NAV (Net Asset Value) des Private Equity-Fonds und bildet damit den Verkehrs- oder Markt­wert der Port­fo­lio-Unter­neh­men des Private Equity-Fonds vor Berück­sich­ti­gung etwa­iger wertbe­einflussender Fakto­ren des Fonds­an­teils ab. Hier­bei handelt es sich um einen sehr geeig­ne­ten Ausgangs­punkt für die Ablei­tung des gemei­nen Werts eines Anteils an einem Private Equity-Fonds.

3. Sie bezeich­nen den NAV eines Private Equity-Fonds als Ausgangs­wert für die Ablei­tung des erbschaft­steu­er­li­chen Wertes. Welche weitere Beson­der­hei­ten und wert­be­ein­flu­ßende Fakto­ren beim Verkauf eines Fonds­an­teils in der Praxis sehen Sie?

Private Equity-Fonds bzw. die Bewer­tung dieser Fonds­an­teile weisen in der Tat eine Reihe von Beson­der­hei­ten auf, die einzeln oder kumu­liert vorlie­gen können. Dabei handelt es sich bspw. um (a) etwa­ige Belas­tung mit einem laten­ten Carried Inte­rest des Spon­sors, (b) Beschrän­kun­gen bei der Über­tra­gung des Private Equity-Fonds­an­teils, © Ausschluss des Kündi­gungs­rechts der Inves­to­ren, (d) Konse­quen­zen bei der Nicht­zah­lung des abge­ru­fe­nen Kapi­tals, (e) keine geeig­nete Handels­platt­form in Form einer funk­tio­nie­ren­den Börse u.a.m.

Vorge­nannte Beson­der­hei­ten sowie die wert­be­ein­flus­sen­den Fakto­ren (a) Börsen­um­feld, (b) Cash Flow bis zum Ende der Lauf­zeit des Private Equity-Fonds, © früh- versus spät­pha­sige Invest­ments eines Private Equity-Fonds, (d) Volu­men des Private Equity-Fonds sowie (e) Höhe des Zeich­nungs­be­tra­ges haben erheb­li­chen Einfluß auf die Bewer­tung eines Private Equity-Fondsanteils.

In Abhän­gig­keit vom konkre­ten Port­fo­lio der Private Equity-Fonds­an­teile eines Anle­gers bieten sich etwaig inter­es­sante Möglich­kei­ten auch im Rahmen einer vorweg­ge­nom­me­nen Erbfolge.

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