Endlich Umsatzsteuerbefreiung für Fondsverwalter
Mit dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) versucht die Bundesregierung einmal mehr, Deutschland als Investitions- und Fondsstandort zu stärken. Es ist unzweifelhaft, dass in Deutschland beheimatete Fonds neben der in vielen Fällen bisher bestehenden Umsatzsteuerbelastung auf die Management Fees in internationalen Vergleich zahlreiche weitere erhebliche Wettbewerbsnachteile erleiden müssen.
Zunächst hatte das Bundeskabinett am 16. August 2023 die Einbringung des ZuFinG zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen beschlossen und der Bundestag hatte am 17. November 2023 — nach extrem schwierigen Verhandlungen — dem ZuFinG und der darin auch enthaltenen Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Alternativen Investmentfonds (AIF) seine Zustimmung erteilt. Nachdem am 24. November 2023 auch der Bunderrat dem ZuFinG zugestimmt hat, wird ab dem 01. Januar 2024 die Verwaltung aller AIF, d.h. sämtliche Private Equity- und Venture Capital-Fonds sowie auch Kredit- Immobilien‑, Infrastruktur- und jede Art von Dachfonds auch nach dem deutschen Steuerrecht von der Umsatzsteuer befreit sein.
Für den AIF entfällt durch den Wegfall der Umsatzsteuerbelastung eine Kostenposition auf Fondsebene. Demzufolge erhöht sich das investierbare Kapital des jeweiligen AIF, was letztlich für den AIF und seine Anleger vorteilhaft ist und gleichzeitig die Verfügbarkeit von Wagniskapital erhöht.
Allerdings müssen nunmehr auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) ihre jeweiligen Strukturen auf mögliche Folgewirkungen untersuchen, da diese geänderte Rechtslage Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug der KVG hat und dies bspw. möglicherweise Korrekturen bei bestehenden Mietverträgen etc. auslösen kann.
Mit der (als gesichert geltenden) Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das ZuFinG mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft. Damit kommt nach über 15 Jahren die von der Branchen und den Branchenvertretern geforderte und erhoffte Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungs-leistungen für alle AIF, nachdem der deutsche Gesetzgeber in der Zwischenzeit und nur mit Tippelschritten die Umsatzsteuerbefreiung zunächst nur für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, danach auch von mit diesen vergleichbaren AIF und zuletzt auch für Wagniskapitalfonds zugelassen hatte.
Man könnte die Auffassung vertreten: immerhin. Gleichzeitig könnte man sich auch freuen, dass das ZuFinG hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung aller AIV zeitnah und ohne weitere Einschränkungen verabschiedet wurde, was auch wir uns gewünscht, aber kaum zu hoffen gewagt hatten (vgl. hierzu auch FYB Financial Yearbook 2024 S. 27f und 33f).
Als Wehmutstropfen bleibt natürlich, dass der deutsche Gesetzgeber dafür mehr als 15 Jahre benötigt, um (endlich) eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIV umzusetzen und somit erst nach dieser Zeit damit die Angleichung an die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedsstaaten herstellt und die bestehenden Standort- und Wettbewerbsnachteile für deutschen Fondsstrukturen zumindest in diesem Punkt beseitigt. — Zwischenzeitlich haben zahlreiche AIF bzw. deren Manager aber Deutschland bereits den Rücken gekehrt und neuere Strukturen bspw. gleich im umsatzsteuerbefreiten Ausland aufgesetzt. Hier befürchte ich, dass es nicht einfach sein wird, diese Strukturen zurück ins Inland zu holen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass jetzt zwar die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen iZm AIF gesetzlich kodifiziert ist, was dann aber noch nichts an den weiteren steuerlichen Dauerbrennern ändert.
Das mit den fast 3 Dekaden ist tatsächlich zutreffend. Im Rahmen unseres jüngsten Beitrags im FYB Financial YearBook 2024 „Ist Private Equity Teufelszeug?“ haben wir die jetzt mehr als 27 Jahre, in denen wir uns mit den vielfältigen Themen rund um die Tax Compliance für Private Equity-Fonds sowie deren (deutsche) Gesellschafter beschäftigen, die verschiedenen Frage- und Problemstellungen nochmals Revue passieren lassen. — Und in der Tat gibt es zahlreiche Wettbewerbsnachteile für Fondsstrukturen in Deutschland, die durch fehlende bzw. unglückliche gesetzliche Regelungen bedingt sind bzw. durch profiskalische sowie unsystematische und teilweise sinnwidrige Anwendung und Auslegung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und/oder Verwaltungsanweisungen herbeigeführt werden.
Ein nach wie vor drängendes Thema ist die Einlagenrückgewähr bei EU- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. Diese sollte — wie grds. überall auf der Welt – auch in Deutschland steuerneutral sein. Diese Steuerneutralität kann in Deutschland aber nur erreicht werden, sofern die kapitalrückzahlende ausländische EU- oder Drittstaaten-Kapitalgesellschaft sich einem sperrigen Antragsverfahren unterwirft und dann auch umfangreiche Belege und Nachweise beibringt, die in der Praxis aufgrund der geringen Einflussmöglichkeit der deutschen Investoren in der ausländischen Struktur oder bspw. bei Fonds-of-Fonds-Strukturen i.d.R. überhaupt nicht erbracht werden können. Diesen Themenkreis hatten wir in den verschiedenen Ausgaben des FYB Financial YearBook in den vergangenen Jahren bereits mehrfach angesprochen. Unser Vorschlag hierzu lautet schlicht und einfach: Entrümpelung dieser sperrigen Regelung und Abwicklung auf der Grundlage der vom BFH aufgezeigten Vorgehensweise, d.h. weg von formalen Vorgaben und breite Akzeptanz von allen denkbaren Nachweisen, die derartige Zahlungen als (steuerpflichtige) Gewinnausschüttungen oder eben (steuerneutrale) Einlagenrückgewähr ausweisen und belegen.
Für die weiteren systematischen und dogmatischen (Vereinfachungs)Vorschläge wie bspw. die Behandlung des Carried Interest als reinen Ergebnisanteil bei vermögensverwaltenden Fondsstrukturen, keine gesetzliche Rückwirkung bei gesetzlichen Änderungen wie z.B. für die Aktivierung von Fondsetablierungskosten oder auch unsere progressive Idee, der Abschaffung der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit bei Private Equity Fonds verweise ich auf die neue FYB 2024-Ausgabe und die dort enthaltenen Verweise auf frühere Ausgaben des FYB.
Sofern sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung nach der Anerkennung und Kodifizierung der Umsatzsteuerfreiheit für die Verwaltung von AIF auch in den anderen offenen Themenkreisen mutig zeigen und einen Änderungswillen für eine künftige systematische und dogmatische Herangehensweise an den Tag legen, könnte Deutschland tatsächlich als Fonds-Standort gestärkt und die Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen erreicht werden.
Dr. Christoph Ludwig ist seit 1998 Partnerbei BLL und spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds und die umfassende Beratung vermögender (Privat)Personen mit unternehmerischem Hintergrund. Das Leistungsspektrum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Strukturen sowie umfassender und komplexer gesonderter und einheitlicher Feststellungserklärungen für inländische Gesellschafter ausländischer Private Equity-Fonds einschließlich etwaiger AStG-Erklärungen.