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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: I. Biermann | BNP Paribas Securities Services

Einführung einer Verwahrstelle für Private Equity-Fonds durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Dazu 3 Fragen an I. Biermann

BNP Pari­bas Secu­ri­ties Services
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10. Okto­ber 2012

Die deut­sche Private Equity und Venture Capi­­tal-Bran­che steht vor einschnei­den­den Entwick­lun­gen. Die EU-Kommis­­sion hat im Juli 2011 eine Richt­li­nie zur Regu­lie­rung der Mana­ger von bisher unre­gu­lier­ten Invest­ment­fonds erlas­sen unter ande­rem durch die Einfüh­rung einer Verwahr­stelle. Die Umset­zung in Deutsch­land durch das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch wird zu nach­hal­ti­gen Struk­tur­ver­än­de­run­gen in der Bran­che führen. Dazu drei Fragen an 


Dazu 3 Fragen an Leiter Sales & Rela­ti­onship Manage­ment, Asset Owners, Asset Mana­gers, Corpo­ra­tes, Deutsch­land, Zentral­eu­ropa und GUS bei BNP Pari­bas Secu­ri­ties Services, Frankfurt/Main

1. Ab wann ist die Verwahr­stelle für Private Equity Fonds verpflichtend?

Bis dato ist die euro­päi­sche AIFM-Richt­li­nie bis 22. Juli 2013 in deut­sches Recht umzu­set­zen. Das AIFM-Umset­zungs­ge­setz in Deutsch­land sieht insbe­son­dere vor, das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) zu schaf­fen, welches zukünf­tig den Rechts­rah­men für sämt­li­che Invest­ment­fonds — also auch für die Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds — darstel­len soll. Eine Neue­rung, die sich aufgrund der AIFM-Richt­li­nie und des KAGB-Entwurfs für die deut­sche Private Equity-Bran­che ergibt, ist die Pflicht zur Beauf­tra­gung einer Verwahr­stelle, unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen: Eine Private Equity-Gesell­schaft hat ab dem 22. Juli 2013 sicher­zu­stel­len, dass für jeden von ihren neu aufge­leg­ten Fonds eine Verwahr­stelle beauf­tragt wird, sobald die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft ein Gesamt­vo­lu­men von über 500 Millio­nen Euro Assets under Manage­ment erreicht. 

2. Was ist eine Verwahrstelle?

Eine Verwahr­stelle ist bei bereits regu­lier­ten Fonds unter dem Begriff „Depot­bank“ bestens bekannt. Sie wird nicht nur von den Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten, sondern auch von den Insti­tu­tio­nel­len Inves­to­ren als ein abso­lu­tes Muss zur Sicher­stel­lung der Über­wa­chungs­funk­tion ange­se­hen und geschätzt. Sowohl die Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft als auch die Depot­bank handeln im Inter­esse des Anle­gers – sie bilden zusam­men das soge­nannte ‚Invest­ment­drei­eck’. Die Aufga­ben einer Verwahr­stelle sind die Eigen­tums­über­prü­fung und die Bestands­füh­rung der Betei­li­gun­gen, die Kontrolle des Net Asset Value des Fonds, die Kontrolle der Anla­ge­vor­schrif­ten und die Über­wa­chung der Zahlungs­ströme. Außer­dem ist sie eine unab­hän­gige Instanz bei Inter­es­sen­kol­li­sion zwischen Anle­ger und Beteiligungsgesellschaft.

3. Was sollte bei der Auswahl einer Verwahr­stelle beach­tet werden?

Die Verwahr­stelle sollte über umfang­rei­che Erfah­run­gen als Admi­nis­tra­tor und Trus­tee mit regu­lier­ten Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds im Ausland verfü­gen wie z.B. in Luxem­burg oder den Kanal­in­seln, wo bereits heute ein Trus­tee und ein Admi­nis­tra­tor für Private Equity-Fonds verpflich­tend sind. Eine Verwahr­stelle kann für eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft auch ein guter Part­ner sein, um sämt­li­che Anfor­de­run­gen, die sich aus der AIFM-Richt­li­nie erge­ben, frist­ge­recht umset­zen zu können. Als markt­füh­rende Verwahr­stelle in Deutsch­land arbei­ten wir derzeit inten­siv daran, Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten bei der Umset­zung der neuen Anfor­de­run­gen zu unter­stüt­zen. Aufgrund unse­rer umfang­rei­chen Erfah­rung im Bereich Private Equity, Infra­struk­tur und Immo­bi­lien, die wir u.a. in unse­ren Nieder­las­sun­gen in Luxem­burg und den Kanal­in­seln gesam­melt haben, sehen wir uns in Deutsch­land bestens aufgestellt.

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