ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Christof A. Schneider

Der Beirat als Steuerungsgremium bei PE-Beteiligungen

Dazu 3 Fragen an Dr. Christof A. Schneider

Arqis Rechts­an­wälte
Foto: Dr. Chris­tof A. Schneider
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18. Januar 2018

Gerade im Rahmen von Akqui­si­tio­nen durch Finanz­in­ves­to­ren bietet es sich an, einen Beirat als ein zusätz­li­ches Element guter Corpo­rate Gover­nance zu imple­men­tie­ren, um die gesetz­ten Ziele wirk­sam umzu­set­zen. Welche Möglich­kei­ten es für einen Beirat als Steue­rungs­or­gan gibt, dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph A. Schnei­der, Rechts­an­walt und Part­ner bei ARQIS Rechts­an­wälte, Düssel­dorf. Den ausführ­li­chen Autoren­bei­trag von Dr. Chris­toph A. Schnei­der zu diesem inter­es­san­ten Thema können Sie in der neuen FYB 2018-Ausgabe (ab S. 65) nachlesen.


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt und Part­ner bei Arqis Rechts­an­wälte, Düsseldorf

1. Welche Vorteile bietet ein Beirat bei einem Port­fo­lio-Unter­neh­men eines Finanzinvestors?

Mit dem Beirat — auch Verwal­tungs­rat oder Gesell­schaf­ter­aus­schuss genannt — kann ein Gremium „zwischen“ der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und der Geschäfts­füh­rung der Port­fo­lio-Gesell­schaft einge­rich­tet werden. Dies hat zum einen eine Beschleu­ni­gung der Entschei­dun­gen auf Gesell­schaf­ter­ebene zur Folge. Zum ande­ren sind die Beirats­mit­glie­der inten­si­ver in die Akti­vi­tä­ten auf Ebene der Port­fo­lio­ge­sell­schaft einge­bun­den und konzen­trie­ren sich daher in beson­de­rem Maße auf ihre Aufga­ben, was die Quali­tät ihrer Tätig­keit stei­gert. Zudem gibt es für den Fall von Diffe­ren­zen zwischen der Geschäfts­füh­rung und den Gesell­schaf­tern eine zusätz­li­che Eska­la­ti­ons­stufe, um eine Schlich­tung herbeizuführen.

Neben der Über­nahme von Kontroll- und Über­wa­chungs­auf­ga­ben sowie der Möglich­keit, Leitungs­funk­tio­nen zu über­tra­gen, kommt dem Beirat auch in der Private Equity-Praxis regel­mä­ßig eine umfang­rei­che Bera­tungs- und Spar­rings­funk­tion zu. Über­dies kann ein Beirat wert­vol­len Input bei der Entwick­lung und Ausar­bei­tung einer stra­te­gi­schen Unter­neh­mens­pla­nung geben.

2. Welche Möglich­kei­ten zur Imple­men­tie­rung eines Beirats gibt es?

Wie der Beirat recht­lich veran­kert werden sollte, rich­tet sich in erster Linie danach, welche Rechte und Pflich­ten ihm zuge­wie­sen werden sollen. Als Faust­re­gel gilt dabei, dass es ratsam ist, umso detail­lier­tere Rege­lun­gen in die Satzung der Gesell­schaft aufzu­neh­men, je inten­si­ver in die „normale“ Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung der GmbH einge­grif­fen wird.

So kann ein Beirat, der ausschließ­lich bera­tende Funk­tio­nen beklei­den soll, sogar einge­rich­tet werden, ohne dass er über­haupt in der Satzung veran­kert werden müsste, der soge­nannte schuld­recht­li­che Beirat. In diesem Fall reicht ein entspre­chen­der Gesell­schaf­ter­be­schluss sowie die Verein­ba­run­gen mit den desi­gnier­ten Beirats­mit­glie­dern. Sollen dem Beirat jedoch organ­schaft­li­che Befug­nisse einge­räumt werden, die über bloße Bera­tung des Manage­ments hinaus­ge­hen, ist in der Satzung eine Öffnungs­klau­sel vorzu­se­hen, nach der die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ermäch­tigt ist, per Beschluss einen solchen Beirat zu imple­men­tie­ren. Bei weiter­ge­hen­den Eingrif­fen in die Rechte der Geschäfts­füh­rung sowie der Über­tra­gung von Aufga­ben, die eigent­lich der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oblie­gen, ist es ratsam, dies ausdrück­lich in der Satzung zu regeln.

3. Mit welchen Rech­ten und Pflich­ten sollte der Beirat ausge­stat­tet werden?

Die denk­ba­ren Befug­nisse des Beirats rich­ten sich eben­falls danach, welche Funk­tio­nen er konkret ausüben soll. Dabei kann grob danach unter­schie­den werden, ob der Beirat zur Bera­tung der Geschäfts­füh­rung, zu deren Kontrolle und Über­wa­chung oder gar zur teil­wei­sen Leitung der Gesell­schaft dienen soll.
Ein Beirat, der nach der Inten­tion des Finanz­in­ves­tors ausschließ­lich bera­tend tätig werden soll, sollte insbe­son­dere mit hinrei­chen­den Infor­ma­ti­ons­rech­ten ausge­stat­tet sein, um seine Bera­tungs­auf­ga­ben vernünf­tig ausüben zu können. Auch wenn die allge­meine Pflicht der Geschäfts­füh­rer besteht, den Beirat mit allen für dessen Tätig­keit wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen zu versor­gen, sollte sinn­vol­ler­weise für bestimmte Situa­tio­nen eine ausdrück­li­che Pflicht der Geschäfts­füh­rung vorge­se­hen werden, dem Beirat Bericht zu erstat­ten und diesen zu konsul­tie­ren. Dane­ben ist es in der Regel zu empfeh­len, auch ein turnus­mä­ßi­ges Report­ing einzu­rich­ten. Mit dem Recht auf Infor­ma­tion korre­spon­diert ande­rer­seits die Pflicht der Beirats­mit­glie­der, die erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen vertrau­lich behandeln.

Ein Beirat der darüber hinaus auch Kontroll- und Über­wa­chungs­auf­ga­ben wahr­neh­men soll, kann mit einer Viel­zahl weite­rer Rechte ausge­stat­tet sein. beispiels­weise die Möglich­keit der Ertei­lung von Weisun­gen an die Geschäfts­füh­rer oder die auch die Ertei­lung von Perso­nal­be­fug­nis­sen gegen­über den Geschäftsführern.

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