ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Barbara Koch-Schulte

Besteuerung von Management-Beteiligungen für Beiräte und Berater

Dazu 3 Fragen an Dr. Barbara Koch-Schulte

P+P Pöllath + Part­ners, München
Foto: Dr. Barbara Koch-Schulte
Weitere Inter­views
5. Februar 2019

Manage­ment­be­tei­li­gun­gen sind Bestand­teil beinahe jedes Invest­ments eines Private Equity-Inves­­tors. Häufig erhal­ten auch Bera­ter und Beiräte die Möglichkeit, sich zu glei­chen oder ähnlichen Bedin­gun­gen zu betei­li­gen wie das Manage­ment. Während es zur Besteue­rung von ange­stell­ten Mana­gern mit solchen Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen bereits einige Gerichts­ent­schei­dun­gen gibt, fehlt dies bisher für die Besteue­rung von Beiräten und Bera­tern. Das Finanz­ge­richt Baden-Württemberg hat nun am 26. Juni 2017 (– 8 K 4018/14) einen ersten Fall entschieden. 


Dazu 3 Fragen an Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steu­er­be­ra­te­rin und Part­ne­rin bei P+P Pöllath + Part­ners, München

1. Wie werden den Manage­ment-Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen denn gene­rell besteuert?

Grundsätzlich unter­lie­gen Erlöse aus Manage­ment­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen der Besteue­rung als Kapitalvermögen und damit dem ermäßigten Steu­er­satz der Abgel­tungs­steuer und bei Betei­li­gun­gen von 1% oder mehr dem sog. Teileinkünfte-Verfahren. Unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen kommt aber auch eine Besteue­rung mit dem norma­len Einkom­men­steu­er­satz in Betracht, wenn die Erlöse als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Arbeitsverhältnis des Mana­gers zuge­rech­net werden. Im Vergleich zu einer Besteue­rung als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dies mit einer Steu­er­mehr­be­las­tung von ca. 20% verbun­den (Spit­zen­steu­er­satz Einkom­men­steuer 45% versus Abgel­tungs­steuer von 25%).

2. Und wie sieht es aus bei Beiräten oder Bera­tern als Inves­to­ren in Management-Beteiligungen?

Durch die Recht­spre­chung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob, und wenn ja unter welchen Voraus­set­zun­gen, auch Beiräte oder Bera­ter als Inves­to­ren in Manage­ment-Betei­li­gun­gen damit rech­nen müssen, dass ihre Erlöse als Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zuge­rech­net werden. In der Praxis von Betriebsprüfungen ist teil­weise fest­zu­stel­len, dass die Finanz­ver­wal­tung in diesen Fällen nicht zwischen Mana­gern und Beiräten differenziert.

Dabei gelten für die Quali­fi­zie­rung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit andere Voraus­set­zun­gen, als für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Außer­dem sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit den Überschuss-Einkunftsarten zuzu­ord­nen, während die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu den Gewinn­ein­kunfts­ar­ten gehören (§ 2 Abs. 2 EStG).

3. Wie soll denn nun in Zukunft die Diffe­ren­zie­rung bei Manage­ment-Betei­li­gun­gen für Beiräte und Bera­ter aussehen?

Nach Auffas­sung des Bundes­fi­nanz­hofs kann nicht jeder Leis­tungs­aus­tausch mit einer fakti­schen Nähe zum Arbeitsverhältnis auto­ma­tisch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuge­ord­net werden. Viel­mehr ist in jedem Einzel­fall aufgrund aller wesent­li­chen Umstände zu prüfen, ob der entspre­chende Leis­tungs­aus­tausch durch das Dienstverhältnis veran­lasst ist oder aufgrund einer eigenständigen Sonder­rechts­be­zie­hung einer ande­ren Einkunfts­art oder dem nicht­steu­er­ba­ren Bereich zuzu­ord­nen ist.

Als eine solche eigenständige Sonder­rechts­be­zie­hung quali­fi­ziert der BFH ausdrücklich die Kapi­tal­be­tei­li­gung eines Arbeit­neh­mers an seinem Arbeitgeber.1 Nutzt der Arbeit­neh­mer sein Kapi­tal, um sich am Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­men zu betei­li­gen, so liegt grundsätzlich eine vom Arbeitsverhältnis eigenständige und unabhängige Erwerbs­grund­lage vor.

Beiräte und Bera­ter unterstützen den Private Equity-Inves­tor bei der Weiter­ent­wick­lung der Ziel­ge­sell­schaft. Sie verfügen über Bran­chen-Know-how und häufig auch über opera­tive Erfah­rung als Geschäftsführer oder Vorstand. Beiräte und Bera­ter nehmen in der Regel keine opera­ti­ven Aufga­ben wahr, es sei denn, dass sie ausnahms­weise als Interims-Geschäftsführer einspringen.

-> Den ausführ­li­chen Autoren­bei­trag von Dr. Barbara Koch-Schulte zu diesem Thema finden Sie in der neuen FYB 2019-Ausgabe! — Sie können den Arti­kel auch einzeln in unse­rem FYB-Shop herunterladen.

 

 

 

 

 

Newsletter abonnieren

Hier erfahren Sie von den neuesten Transaktionen, Börsengängen, Private Equity-Deals und Venture Capital-Investments, wer einen neuen Fonds eingesammelt hat, wie es um die Buy & Build-Aktivitäten steht.

Get in touch

Kontaktieren Sie uns!
fyb [at] fyb.de